Supranationales Recht – Nationales Recht
Supranationales Recht sind Völkerrecht und Europarecht.
Das nationale Recht ist in Deutschland in Bundesrecht und Landesrecht gegliedert. Gesetzgebende Organe sind der Deutsche Bundestag und die Landtage der Bundesländer. Der Bund ist allein gesetzgebungsbefugt bei der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG); bei der Konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 GG - konkurrierend deswegen, weil wegen des Föderalismusprinzips den Ländern ein hohes Maß an Gesetzgebungsbefugnissen eingeräumt wird) jedoch nur in bestimmten, in dem Artikel aufgelisteten Fällen und nur, soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Rechtsverordnungen werden von der Exekutive erlassen, gem. Art. 80 I GG sind hierzu ermächtigt die Bundesregierung, Bundesministerien und die Landesregierungen.
Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ebenfalls Recht setzen können (Satzungshoheit).
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