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Recht ((Werteordnung))

Artikel #5612, »Recht ((Werteordnung))«, geschrieben von: B. Brockhorst (Red.) (100 %)

Absolutes Recht – Relatives Recht

Absolute Rechte sind subjektive Rechte Einzelner, die gegenüber allen wirken (z. B. das Eigentum, auch das geistige Eigentum – Urheberrecht, Patentschutz etc.) es ist ungeachtet einer vertraglichen Beziehung zwischen Personen von der Allgemeinheit zu respektieren. Relative Rechte sind solche, die nur in einer bestimmten Beziehung zwischen zwei oder mehr Personen zum Tragen kommen, das kann, muss aber nicht zwingend eine vertragliche Beziehung sein – s.o. subjektives Recht.

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