Natürliche Person, jur. Bezeichnung des Menschen als Rechtssubjekt, nämlich als Träger von Rechten und Pflichten. In Abgrenzung zur N. Person steht die Juristische Person.
In der Bundesrepublik Deutschland beginnt der Status der Natürlichen Person mit der Geburt, laut § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen [...] mit der Vollendung der Geburt.. Ein Nasciturus (Leibesfrucht) ist, obgleich ihm in einigen Fällen schon vor der Geburt bestimmte Rechtspositionen eingeräumt werden (z. B. ist er Grundrechtsträger, wenn es um die Menschenwürde des Artikel 1 GG geht, auch wird er gemäß § 1923 Absatz 2 BGB zum Erben), keine N. Person, zu dieser wird er erst mit der Geburt.




