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Menschenwürde gemäß Grundgesetz

Artikel #4086, »Menschenwürde gemäß Grundgesetz«, geschrieben von: B. Brockhorst (Red.) (100 %)

Menschenwürde gemäß Grundgesetz; in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland heißt es:

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Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Hintergrund

Als das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) abgefasst wurde, standen die Verfassungsväter und -mütter noch ganz unter dem schockierenden Eindruck der Verbrechen der Nationalsozialisten: Deren Euthanasie-Programm betreffend behinderte Menschen; deren Umgang mit den europäischen Juden und anderen Bevölkerungsgruppen, die sie in Konzentrations- und Vernichtungslager verschleppt, dort zur Zwangsarbeit angehalten oder als arbeitsunfähig selektiert und getötet hatten. Hatte die Weimarer Reichsverfassung den Begriff der Menschenwürde noch unter ferner liefen in Art. 151 WRV abgehandelt, stand für die Verfasser des GG fest, dass in einem neuen Regelwerk diese am Anbeginn zu erwähnen und ihre Bedeutung herauszuheben sei. Insbesondere sollte klar gestellt werden, dass erst der Mensch käme, dann der Staat, eine Idee, die unter dem sog. "Dritten Reich" ad absurdum geführt worden war.

Juristische Bewertung

Der Begriff Menschenwürde ist Ausdruck des sozialen Wert- und Achtungsanspruchs, der dem Menschen aufgrund seines Menschseins zukommt. Er ist Subjekt, nicht Objekt. Diese Eigenschaft bringt jeder Mensch automatisch mit, sie ist nicht käuflich, sie kann nicht veräußert werden und sie kann einem Menschen auch nicht aberkannt werden. Das Innehaben der M. ist überdies nicht von einer persönlichen Qualität oder von dem Erbringen einer Gegenleistung abhängig (auch Schwerstverbrecher haben Menschenwürde).

Der Auftrag, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, richtet sich gegen den Staat (Legislative, Exekutive, Jurisdiktion), Art. 1 Abs. 1 GG ist ein klassisches Abwehrgrundrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen den Auftrag inhaltlich mit Leben gefüllt; oberster Grundsatz ist, dass der Mensch nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden darf.

Art. 1 GG Abs. 1 ist eine durch nichts in Frage zu stellende Werteentscheidung, die nachfolgenden Grundrechte der Art. 2 bis 19 GG sind im Prinzip als Konkretisierungen der Menschenwürde zu verstehen und stets im Lichte der Bedeutung des Art. 1 GG zu interpretieren. Eine irgendwie geartete Einschränkung gibt es nicht (unantastbar), auch nicht, wenn andere Grundrechte als Rechtfertigung herangezogen werden könnten.

Im einzelnen bedeutet die Achtung der Menschenwürde zum Beispiel, dass Verhörmethoden wie Folter oder der Einsatz von Lügendetektoren nicht zulässig sind. Art. 102 GG, der die Todesstrafe abgeschafft hat, ist Ausfluss dieses Prinzips.

Wie wichtig die Achtung der Menschenwürde für ein gedeihliches Miteinander ist, lässt sich im gesellschaftlichen Diskurs in manchen Fällen nur schwer vermitteln. Der "Fall Daschner" erregte 2002 entsprechendes Aufsehen: Der Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner hatte im Entführungsfall "Jakob von Metzler" die Anweisung gegeben, dem Tatverdächtigen vorzutäuschen, dass er gefoltert werden wird, um auf diesem Weg einen Hinweis auf den Aufenthaltsort des entführten Jungen zu erhalten, weil sich die Ermittlungsbehörden erhofften, das Kind noch lebend auffinden zu können, wenn sein Aufenthalt rasch ermittelt wird. Der vernommene tatverdächtigte Magnus Gäfgen gab im Angesicht der von ihm als tatsächlich empfundenen Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit den Fundort der Leiche preis und belastete sich damit schwer - sein Geständnis konnte im nachfolgenden Mordprozess nur deswegen verwertet werden, weil er sich während der Verhandlung dazu weitestgehend bekannt hatte.

Die Anweisung des Polizeipräsidenten war ein mit der Menschenwürde des tatverdächtigen Magnus Gäfgen nicht zu vereinbarendes Verhalten (Daschner wurde 2004 wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt; der angewiesene Untergebene wegen Nötigung). Gleichwohl gab es im öffentlichen Diskurs den Einwand, dass das Ziel seines Verhaltens mehr als redlich gewesen sei, war es doch von der Hoffnung getragen, das Leben des Kindes zu retten. Indessen: Der Staat darf sich nicht zu Grenzüberschreitungen hinreißen lassen und seien diese auch noch so minimal. Ist diese Tür erst aufgestoßen, kriegt man sie in anderen Fällen, die plötzlich auch die Ausnahme bilden könnten, nicht mehr zu. Das hat das Strafgericht im Daschner-Prozess in seiner Urteilsbegründung deutlich gemacht.

Im Fall der umstrittenen Neuregelung des Luftsicherheitsgesetzes, die in § 14 Abs. 3 LuftSIG der deutschen Bundesregierung das Recht zum Abschuss von Passagierflugzeugen einräumen wollte, wenn diese von Terroristen gekapert und als Waffe gegen andere Menschen eingesetzt werden, hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 15. Februar 2006 klargestellt, dass diese Idee eindeutig nicht mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar ist; diesbezüglich hat sich die ehemalige Bundesregierung seitens der Richter ein paar deutliche Worte abholen dürfen, Zitat:

(...) Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des § 14 Absatz 3 greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.
Unter der Geltung des Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Menschenwürdegarantie) ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten.
Auch die Einschätzung, dass die Betroffenen ohnehin dem Tod geweiht seien, vermag der Tötung unschuldiger Menschen in der geschilderten Situation nicht den Charakter eines Verstoßes gegen den Würdeanspruch dieser Menschen zu nehmen. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz. Die teilweise vertretene Auffassung, dass die an Bord festgehaltenen Personen Teil einer Waffe geworden seien und sich als solcher behandeln lassen müssten, bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden. (...)

 

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