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Kulturgut

Artikel #7718, »Kulturgut«, geschrieben von: J. Poseck (97 %) , Josef Kandl(Red.) (2 %)

Kulturgut ist ein Verwaltungsbegriff, der auch in die Rechtssprache eingeflossen ist.

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Abbildung: Kulturgut.png

Emblem gem. Haager Konvention

Nach der auch für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtllich verbindlichen Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (1954) sind Kulturgüter

  • die unbeweglichen Baudenkmäler, die Archäologischen Stätten und Gebäudegruppen,
  • die Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks aller Epochen, die im allgemeinen in Museen aufbewahrt werden,
  • die Schöpfungen und Werke der Dichter, Denker, Komponisten und Wissenschaftler, die von Bibliotheken gesammelt werden,
  • die schriftlichen Überlieferungen, die handgezeichneten Karten und Pläne, die in Archiven verwahrt werden,
  • die Museen, die Archive, die Bibliotheken, die Bergungsorte für bewegliches Kulturgut und die Denkmalorte.

Die in der Gegenwart Verantwortlichen haben die Pflicht, dieses kulturelle Erbe so zu sichern, dass es auch in ferner Zukunft nachfolgenden Generationen als Quelle des Wissens zur Verfügung steht. D.h., die Nationen sind nicht nur zur Rücksichtnahme im Kriegsfall verpflichtet, sondern auch zur Vorsorge im Frieden. Das ist in Deutschland Ländersache (Denkmalpflege). Koordinierend ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zuständig.

Die ursprüngliche Intention der Haager Konvention, vor Zerstörung durch militärische Aktionen zu schützen, ist zur Zeit nicht das aktuellste Problem. Abgehandelt ist noch immer nicht das Problem der Beutekunst. Deutschland vertritt z. B. gegenüber Russland den Standpunkt der Rückgabepflicht, Russland sieht in ihr eine zulässige Reparationsleistung (Schatz des Priamos). Ferner hat die Bedrohung durch innerstaatliche Konflikte zugenommen, weil die Vertreibung ethnischer Minderheiten erst mit Zerstörung ihrer kulturellen Hinterlassenschaft vollkommen ist. Eine Ergänzung der Haager Konvention zu dieser Frage ist im Ratifizierungsverfahren.

Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung betrifft Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut -, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde.

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