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Grundrechte des Grundgesetzes

Artikel #2706, »Grundrechte des Grundgesetzes«, geschrieben von: B. Brockhorst (Red.) (99 %) et al.

Grundrechte des Grundgesetzes, subjektive Rechte des Einzelnen, die in Artikel 1 bis 19 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) niedergelegt sind. Im weiten Sinne zählen zu den Grundrechten auch die sog. grundrechtsgleichen Rechte der Art. 20. Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG. Die Verletzung der Grundrechte und der grundrechtsgleichen Rechte kann jeder mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht geltend machen.

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