Logo

Arzt

Artikel #1742, »Arzt«, geschrieben von: G. Schütte (Red.) (100 %)

Arzt, (ahd.: Arzât, gr.: archiatros – erster Arzt), gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung mit der Erlaubnis, die Heilkunde auszuüben.

Anzeigen

Approbation

Als A. darf in Deutschland tätig werden, wer die Approbation als A. oder die (vorübergehende) Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besitzt. Die Erteilung der Approbation setzt ein 6jähriges Medizinstudium mit bestandener Prüfung, die deutsche oder eine EU-Staatsbürgerschaft sowie gesundheitliche und persönliche Unbedenklichkeit voraus. Bei Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit in der ärztlichen Berufsausübung kann die Approbation zum Ruhen gebracht oder ganz entzogen werden.

Berufsordnung

Die Pflichten der ärztlichen Berufsausübung regeln die Landesärztekammern, in der auch jeder approbierte A. Pflichtmitglied ist, in Anlehnung an die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer.

Der Musterberufsordnung ist das Genfer Ärztegelöbnis vorangestellt, das 1948 vom Weltärztebund beschlossen wurde und den Eid des Hippokrates weiterentwickelt. Dieses Gelöbnis verpflichtet den A. zur Menschlichkeit als oberstem Gebot, zur Schweigepflicht, zur Achtung des Lebens, zur Achtung der Würde des Berufsstandes und zur Kollegialität.

Die Verpflichtung, Patienten jeder Religion, Nationalität, Rasse, Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung gleich zu behandeln und auch unter Druck nicht von dem Gebot zur Menschlichkeit abzuweichen, reflektiert die gerade erst überstandene historische Katastrophe.

Die ärztliche Berufsausübung ist frei, der Arzt kann die Behandlung eines Patienten abbrechen oder ablehnen (außer im Notfall). Der A. ist verpflichtet, den Patienten über Diagnose und Therapie aufzuklären und die Behandlung zu dokumentieren. Die Schweigepflicht betrifft alles, was der A. in Ausübung seines Berufs erfahren hat, sie reicht über den Tod des Patienten hinaus, der A. kann nur vom Patienten von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Die Schweigepflicht wird lediglich eingeschränkt durch die Meldepflicht bei ansteckenden Krankheiten. Der A. ist zur lebenslangen Fortbildung verpflichtet. Der A. unterliegt einem weitgehenden Werbeverbot. Die Annahme von (mehr als geringfügigen) Geschenken und Zuwendungen ist nicht zulässig.

Weiterbildung

Nach der Approbation kann sich der A. in einem Fachgebiet (z. B. Allgemeinmedizin, Chirurgie etc.) oder Teilgebiet (z. B. Unfallchirurgie) weiterbilden. Nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und bestandener Facharztprüfung hat der A. das Recht, den Facharzttitel zu führen (z. B. Arzt für Allgemeinmedizin, Arzt für Chirurgie etc.).

Eine abgeschlossene Weiterbildung ist auch Voraussetzung für die Niederlassung in eigener Praxis als Vertragsarzt (früher: Kassenarzt). Der Vertragsarzt ist Pflichtmitglied der Kassenärztlichen Vereinigung seines Bezirks. Er hat besondere Pflichten zu beachten, z. B. die Präsenzpflicht (Anwesenheit in der Nähe der Praxis), das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Teilnahme am geregelten Notdienst.

Ärztestatistik

Nach der Statistik der Bundesärztekammer gab es 2004 insgesamt 306.435 berufstätige Ärzte in Deutschland. 133.000 arbeiteten in der ambulanten Versorgung, 146.000 in Krankenhäusern oder anderen stationären Einrichtungen. Unter den in eigener Praxis niedergelassenen Ärzten waren 59.000 Hausärzte und 58.900 spezialisierte Fachärzte.

Bundesärztekammer

 

Anzeigen

Schaltfläche: Leitseite Schaltfläche: Diskussion Schaltfläche: Quelltext Schaltfläche: Nach Autoren einfärben Schaltfläche: Pdf erzeugen